- Scheingeschäft
- Schein|ge|schäft, das:
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Scheingeschäft,simuliertes Geschäft, ein Rechtsgeschäft, bei dem sich beide Vertragsteile darüber einig sind, dass es nur zum Schein (also ohne Rechtsbindungswillen) geschlossen ist. Scheingeschäfte sind nach § 117 Absatz 1 BGB nichtig. Hat das Scheingeschäft den Zweck, ein anderes, von den Parteien wirklich gewolltes (»dissimuliertes«) Rechtsgeschäft zu verdecken, finden nach § 117 Absatz 2 BGB die für das verdeckte Geschäft geltenden Vorschriften Anwendung, d. h., dieses ist dann gültig, wenn seine sonstigen Wirksamkeitsvoraussetzungen erfüllt sind. Für den häufigen Fall, dass bei einem Grundstückskaufvertrag - um Steuern und Gebühren zu sparen - in der notariellen Vertragsurkunde ein geringerer als der wirklich vereinbarte Kaufpreis angegeben wird, hat das zur Folge, dass beide Geschäfte nichtig sind: das beurkundete, weil es ein Scheingeschäft ist, das wirklich gewollte, weil ihm die gemäß § 125 BGB erforderliche Form fehlt. Vom Scheingeschäft ist das Umgehungsgeschäft zu unterscheiden, bei dem die beabsichtigten Wirkungen tatsächlich eintreten sollen. Ebenfalls kein Scheingeschäft ist in der Regel das Strohmanngeschäft, da der Strohmann die Rechte tatsächlich im eigenen Namen, wenn auch für Rechnung des Hintermannes erwirbt. Gleiches gilt für Treuhandgeschäfte (Treuhand). - Das österreichische Recht stellt im Wesentlichen die gleichen Regeln auf (§ 916 ABGB). Einem Dritten, der im Vertrauen auf die Erklärung Rechte erworben hat, kann die Einrede des Scheingeschäfts nicht entgegengesetzt werden. Auch im schweizerischen Recht gilt Ähnliches wie im deutschen Recht (Art. 18 OR).* * *
Schein|ge|schäft, das: ↑Geschäft (1 a), das nur vorgetäuscht wird.
Universal-Lexikon. 2012.